(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung einzuberufen. In der neuerlichen Sitzung ist der Kinder- und Jugendbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Ladung zur neuerlichen Sitzung muss wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet, oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(4) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen:
a) in Sachen, in denen sie selbst, der andere Elternteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
d) wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017
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