(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse und Projekte einrichten. Jedenfalls ist ein Finanzausschuss einzurichten.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat kann beschließen, dass Ersatzmitglieder und Personen, die dem Kinder- und Jugendbeirat nicht angehören, im besonderen auch Initiativen oder Gruppen, die die Voraussetzungen für ein Vorschlagsrecht nach § 4 nicht erfüllen, als beratende Mitglieder in den Ausschüssen und Projekten mitarbeiten können.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025
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