(1) Eine Jugendorganisation kann Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wenn sie
a) ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist,
b) ihren Sitz im Land Vorarlberg hat,
c) sich einer umfassenden, außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit widmet,
d) einen Mitgliederstand von mindestens 300 Personen aufweist und
e) in mindestens vier Gemeinden des Landes eine regelmäßige Tätigkeit entfaltet.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a gilt nicht für Organisationen, die seit 1977 im Kinder- und Jugendbeirat vertreten sind.
(3) Eine Jugendorganisation nach Abs. 1 und 2 kann bei einer nachgewiesenen Mitgliederzahl
von | 300 bis 1500 Mitgliedern | 1 Mitglied |
über | 1500 bis 3000 Mitgliedern | 2 Mitglieder |
über | 3000 bis 5000 Mitgliedern | 3 Mitglieder |
über | 5000 Mitglieder | 4 Mitglieder |
für die Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen. Bei mehreren Jugendorganisationen mit einem vergleichbaren Vereinszweck ist auf die Summe ihrer Mitglieder abzustellen; die Jugendorganisationen müssen über ihren gemeinsamen Vorschlag das Einvernehmen erzielen, damit er gültig ist.
(4) Eine Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit angehört (§ 3 Abs. 1 lit. b), kann vier Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem kleinen oder regionalen Jugendtreff im ländlichen Raum stammen muss.
(5) Für jedes nach den Abs. 1 bis 4 vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(6) Auf Verlangen der Landesregierung hat die Organisation oder Vereinigung (§ 3 Abs. 1 lit. b) Nachweise für ihr Vorschlagsrecht beizubringen.
(7) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Personen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Landesregierung zur Bestellung vorschlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025
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