(1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.
(2) Stehen bei der Wahl des Vorsitzenden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
(3) Der Vorsitzende hat einen, höchstens zwei Stellvertreter. Wenn auf Beschluss des Kinder- und Jugendbeirates zwei Stellvertreter zu wählen sind, hat ein Stellvertreter der verbandlichen Jugendarbeit und ein Stellvertreter einer Organisation der offenen Jugendarbeit anzugehören. Für jeden Stellvertreter ist eine gesonderte Wahl durchzuführen. Stehen bei der Wahl eines Stellvertreters jeweils mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2005, 68/2017
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