(1) Ob und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind, ist nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.
(2) Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich zukommenden Entschädigungen dürfen den Beteiligten neben den im § 1 festgesetzten Bauschbeträgen nicht auferlegt werden.
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