Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 13 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 103l
… I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung…
§ 79
…die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten. (2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den…