LandesrechtVorarlbergVerordnungenSchutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe

In Kraft seit 15. November 2000
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§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 1) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 2 Abs. 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

a) der Umgang mit einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens ist;

b) der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht der Zweck der Tätigkeit oder des Arbeitsverfahrens ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Verfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

(2) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten, wie beispielsweise Abwasser, Abfall, Klärschlamm, Sielhaut, verdorbene Lebensmittel, Faulgas oder Stoffe und Gegenstände, die von Mikroorganismen befallen sind, und Proben davon. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

a) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

b) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

c) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

d) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(3) Im Sinne des Abs. 1 sind:

a) Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

b) Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

§ 3 § 3*) Zuordnung zu Risikogruppen, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

(1) Bei Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a haben die Dienstgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 2 Abs. 2 zuzuordnen. Die Zuordnung hat gemäß den Organismenlisten nach Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes zu erfolgen. Bei Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b ist die Zuordnung vorzunehmen, wenn die Identität des biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist.

(2) Ist ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Abs. 1) nicht enthalten, hat die Zuordnung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zuzuordnen.

(3) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Bediensteten im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4 Landes- und Gemeindebediensten-Schutzgesetz) zu ermitteln und zu beurteilen. Tritt eine Exposition gegenüber mehreren Gruppen biologischer Arbeitsstoffe auf, sind die Gefahren anhand aller gefährlichen Arbeitsstoffe, denen gegenüber eine Exposition stattfindet, zu beurteilen. Diese Beurteilung ist in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber bei jeder Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind insbesondere die Risikogruppe, die Art und Häufigkeit der Tätigkeit, mögliche Infektionswege, mögliche allergieauslösende oder toxigene Wirkungen und Informationen über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten, zu berücksichtigen.

(5) Zu einer Exposition von Bediensteten gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:

a) Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen;

b) Arbeiten in der Landwirtschaft;

c) Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht;

d) Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen;

e) Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors;

f) Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen;

g) Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

(6) Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in den Organismenlisten (Abs. 1) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, es liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025

§ 4 § 4 Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen die Dienstgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:

a) In Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, dürfen weder Lebensmittel noch Tabakerzeugnisse konsumiert noch Medikamente oder Kosmetika angewendet werden. Auf dieses Verbot ist durch Anschläge oder in anderer geeigneter Form hinzuweisen.

b) Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand zu halten.

c) Die Bediensteten haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.

(2) Die Dienstgeber haben zum Zwecke der Expositionsvermeidung der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass

a) Arbeitsgeräte, bei deren Verwendung die Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht, nach Möglichkeit vermieden werden;

b) Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden;

c) Staub- oder Aerosolbildung so weit wie möglich vermieden wird und, falls dies nicht möglich ist, die Anzahl der Bediensteten, bei denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 oder 4 stattfinden kann, auf das niedrigst mögliche Niveau zu begrenzen.

(3) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, ein Sicherheits- und Gesundheitsrisiko für die Bediensteten besteht, haben die Dienstgeber den betroffenen Bediensteten die Impfung anzubieten, wobei sie über deren Vor- und Nachteile zu unterrichten sind. Die Impfung darf den Bediensteten keine Kosten verursachen.

§ 5 § 5 Ausstattung, persönliche Schutzausrüstungen, sichere Handhabung

(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, sind den Bediensteten die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Hautpflegemittel, geeignete Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen andererseits zur Verfügung zu stellen.

(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung dürfen außerhalb der Arbeitsräume bzw. Arbeitsbereiche nicht getragen werden. Die Dienstgeber haben für die Desinfektion, Reinigung und allenfalls Vernichtung der Arbeitskleidung und der persönlichen Schutzausrüstung zu sorgen.

(3) Die Dienstgeber müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprunges festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.

(4) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass geeignete Vorkehrungen für den sicheren Umgang (Sammlung, Aufbewahrung, Transport, Beseitigung) mit biologischen Arbeitsstoffen, Proben, Rückständen oder möglicherweise kontaminierten Materialien getroffen werden. Insbesondere sind sichere und deutlich erkennbare Behältnisse zu verwenden.

(5) Den Bediensteten dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 keine Kosten erwachsen.

§ 6 § 6 Desinfektion, Vorkehrungen für besondere Fälle

(1) Wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthält oder enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde, haben die Dienstgeber für eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches zu sorgen.

(2) Soweit dies aufgrund des Arbeitsablaufes möglich und erforderlich ist, sind auch Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, vor der Reinigung oder bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden, zu desinfizieren.

(3) Bei Hautkontakt mit biologischen Arbeitsstoffen hat eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen zu erfolgen.

(4) Die Dienstgeber haben die geeigneten Desinfektionshilfen zu bestimmen.

(5) Für besondere Fälle, in denen es zu einer erhöhten Exposition der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, wie etwa bei Betriebsstörungen, Austritt oder Verschütten von kontaminierten Materialien oder Gegenständen, müssen die Dienstgeber aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) im Voraus feststellen, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind und die erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen.

§ 7 § 7 Ausnahmen

(1) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a müssen die Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Zuordnung nach § 3 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.

(2) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b müssen die Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind.

§ 8 § 8*) Zusätzliche Schutzmaßnahmen

(1) Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a verwendet werden, sind an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen. Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes sind in folgenden Fällen zu treffen: bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2, der Risikogruppe 3 nach Anhang 1.RG3 und der Risikogruppe 4 nach Anhang 1. RG4.

(2) Werden innerhalb des Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.

(3) Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die aufgrund der Einstufung des Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden.

(4) Ergibt sich aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, sind diese von den Dienstgebern festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025

§ 9 § 9 Meldung

(1) Die erstmalige Verwendung (§ 2 Abs. 1 lit. a) von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist dem Dienstgeber mindestens 30 Tage vor deren Beginn schriftlich zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Dienststelle und Anschrift der Arbeitsstätte;

b) Angaben zur Identität des biologischen Arbeitsstoffes, sofern möglich, nach Gattung und Art;

c) die vorgenommene Zuordung zu den Risikogruppen gemäß § 2;

d) die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

e) die geplanten Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen;

f) jene biologischen Arbeitsstoffe, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.

(2) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a vor, hat die Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Weiters sind dem Dienstgeber Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, unverzüglich zu melden.

§ 10 § 10 Information und Unterweisung der Bediensteten

(1) Die Information und Unterweisung der Bediensteten hat jedenfalls zu beinhalten:

a) mögliche Gefahren für die Gesundheit;

b) von den Bediensteten zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen;

c) von den Bediensteten zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition;

d) das Tragen und Benützen von persönlicher Schutzausrüstung.

(2) Am Arbeitsplatz müssen schriftliche Anweisungen über zu treffende Maßnahmen im Falle von besonderen Ereignissen im Sinne des § 6 Abs. 5 und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden, ausgehängt sein.

§ 11 § 11 Verzeichnis der Bediensteten

(1) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen,

a) die der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, sofern diese in den Organismenlisten nach Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe mit dem Hinweis „D“ versehen sind, 3 und 4 ausgesetzt sind, und

b) die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 gegeben ist, sofern diese in den Organismenlisten nach Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.

(2) Das Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer oder jede betroffene Dienstnehmerin insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

b) Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

c) Art der Gefährdung,

d) Art und Dauer der Tätigkeit,

e) Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

f) Angaben zur Exposition, und

g) Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zumindest 40 Jahre nach dem Ende der Exposition aufzubewahren.

(4) Jedem Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses und den darin enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen Zugang zu gewähren.

§ 12 § 12*) Anwendung von Bestimmungen

§ 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes sind anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025