(1) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen,
a) die der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, sofern diese in den Organismenlisten nach Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe mit dem Hinweis „D“ versehen sind, 3 und 4 ausgesetzt sind, und
b) die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 gegeben ist, sofern diese in den Organismenlisten nach Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer oder jede betroffene Dienstnehmerin insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
b) Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
c) Art der Gefährdung,
d) Art und Dauer der Tätigkeit,
e) Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
f) Angaben zur Exposition, und
g) Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zumindest 40 Jahre nach dem Ende der Exposition aufzubewahren.
(4) Jedem Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses und den darin enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen Zugang zu gewähren.
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