(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 1) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 2 Abs. 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
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