(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen die Dienstgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
a) In Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, dürfen weder Lebensmittel noch Tabakerzeugnisse konsumiert noch Medikamente oder Kosmetika angewendet werden. Auf dieses Verbot ist durch Anschläge oder in anderer geeigneter Form hinzuweisen.
b) Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand zu halten.
c) Die Bediensteten haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.
(2) Die Dienstgeber haben zum Zwecke der Expositionsvermeidung der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass
a) Arbeitsgeräte, bei deren Verwendung die Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht, nach Möglichkeit vermieden werden;
b) Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden;
c) Staub- oder Aerosolbildung so weit wie möglich vermieden wird und, falls dies nicht möglich ist, die Anzahl der Bediensteten, bei denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 oder 4 stattfinden kann, auf das niedrigst mögliche Niveau zu begrenzen.
(3) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, ein Sicherheits- und Gesundheitsrisiko für die Bediensteten besteht, haben die Dienstgeber den betroffenen Bediensteten die Impfung anzubieten, wobei sie über deren Vor- und Nachteile zu unterrichten sind. Die Impfung darf den Bediensteten keine Kosten verursachen.
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