LandesrechtVorarlbergVerordnungenSchutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe§ 2

§ 2§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 15. November 2000
Up-to-date

(1) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn

a) der Umgang mit einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens ist;

b) der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht der Zweck der Tätigkeit oder des Arbeitsverfahrens ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Verfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

(2) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten, wie beispielsweise Abwasser, Abfall, Klärschlamm, Sielhaut, verdorbene Lebensmittel, Faulgas oder Stoffe und Gegenstände, die von Mikroorganismen befallen sind, und Proben davon. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

a) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

b) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

c) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

d) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(3) Im Sinne des Abs. 1 sind:

a) Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

b) Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden