(1) Bei Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a haben die Dienstgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 2 Abs. 2 zuzuordnen. Die Zuordnung hat gemäß den Organismenlisten nach Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes zu erfolgen. Bei Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b ist die Zuordnung vorzunehmen, wenn die Identität des biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist.
(2) Ist ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Abs. 1) nicht enthalten, hat die Zuordnung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zuzuordnen.
(3) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Bediensteten im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4 Landes- und Gemeindebediensten-Schutzgesetz) zu ermitteln und zu beurteilen. Tritt eine Exposition gegenüber mehreren Gruppen biologischer Arbeitsstoffe auf, sind die Gefahren anhand aller gefährlichen Arbeitsstoffe, denen gegenüber eine Exposition stattfindet, zu beurteilen. Diese Beurteilung ist in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber bei jeder Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind insbesondere die Risikogruppe, die Art und Häufigkeit der Tätigkeit, mögliche Infektionswege, mögliche allergieauslösende oder toxigene Wirkungen und Informationen über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten, zu berücksichtigen.
(5) Zu einer Exposition von Bediensteten gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
a) Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen;
b) Arbeiten in der Landwirtschaft;
c) Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht;
d) Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen;
e) Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors;
f) Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen;
g) Arbeiten in Abwasserkläranlagen.
(6) Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in den Organismenlisten (Abs. 1) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, es liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025
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