(1) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a müssen die Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Zuordnung nach § 3 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b müssen die Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind.
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