(1) Die erstmalige Verwendung (§ 2 Abs. 1 lit. a) von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist dem Dienstgeber mindestens 30 Tage vor deren Beginn schriftlich zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Dienststelle und Anschrift der Arbeitsstätte;
b) Angaben zur Identität des biologischen Arbeitsstoffes, sofern möglich, nach Gattung und Art;
c) die vorgenommene Zuordung zu den Risikogruppen gemäß § 2;
d) die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
e) die geplanten Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen;
f) jene biologischen Arbeitsstoffe, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
(2) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a vor, hat die Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(3) Weiters sind dem Dienstgeber Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, unverzüglich zu melden.
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