(1) Die Information und Unterweisung der Bediensteten hat jedenfalls zu beinhalten:
a) mögliche Gefahren für die Gesundheit;
b) von den Bediensteten zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen;
c) von den Bediensteten zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition;
d) das Tragen und Benützen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2) Am Arbeitsplatz müssen schriftliche Anweisungen über zu treffende Maßnahmen im Falle von besonderen Ereignissen im Sinne des § 6 Abs. 5 und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden, ausgehängt sein.
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