§ 5 § 5Ausstattung, persönliche Schutzausrüstungen,sichere Handhabung — Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe
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(1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, sind den Bediensteten die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Hautpflegemittel, geeignete Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen andererseits zur Verfügung zu stellen.
(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung dürfen außerhalb der Arbeitsräume bzw. Arbeitsbereiche nicht getragen werden. Die Dienstgeber haben für die Desinfektion, Reinigung und allenfalls Vernichtung der Arbeitskleidung und der persönlichen Schutzausrüstung zu sorgen.
(3) Die Dienstgeber müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprunges festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
(4) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass geeignete Vorkehrungen für den sicheren Umgang (Sammlung, Aufbewahrung, Transport, Beseitigung) mit biologischen Arbeitsstoffen, Proben, Rückständen oder möglicherweise kontaminierten Materialien getroffen werden. Insbesondere sind sichere und deutlich erkennbare Behältnisse zu verwenden.
(5) Den Bediensteten dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 keine Kosten erwachsen.
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