(1) Wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthält oder enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde, haben die Dienstgeber für eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches zu sorgen.
(2) Soweit dies aufgrund des Arbeitsablaufes möglich und erforderlich ist, sind auch Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, vor der Reinigung oder bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden, zu desinfizieren.
(3) Bei Hautkontakt mit biologischen Arbeitsstoffen hat eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen zu erfolgen.
(4) Die Dienstgeber haben die geeigneten Desinfektionshilfen zu bestimmen.
(5) Für besondere Fälle, in denen es zu einer erhöhten Exposition der Bediensteten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, wie etwa bei Betriebsstörungen, Austritt oder Verschütten von kontaminierten Materialien oder Gegenständen, müssen die Dienstgeber aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) im Voraus feststellen, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind und die erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen.
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