(1) Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a verwendet werden, sind an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen. Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes sind in folgenden Fällen zu treffen: bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2, der Risikogruppe 3 nach Anhang 1.RG3 und der Risikogruppe 4 nach Anhang 1. RG4.
(2) Werden innerhalb des Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.
(3) Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die aufgrund der Einstufung des Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden.
(4) Ergibt sich aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, sind diese von den Dienstgebern festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2025
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