LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen

Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen

In Kraft seit 19. März 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für sozialpädagogische Einrichtungen und sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen. Auf Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, sind die §§ 9, 10 und 12 nicht anzuwenden.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Das Leistungsangebot dieser Einrichtungen kann auch das Eltern-Kind Wohnen im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen sowie ein Innen- oder Außenwohnen vorsehen. Nicht als sozialpädagogische Einrichtungen gelten Schülerheime nach Art. 14 und 14a B-VG.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen können auch in der Form des betreuten Wohnens betrieben werden.

(4) Sozialpädagogische Einrichtungen können, wenn sie Minderjährige nicht selbst übernehmen, zur Betreuung auch Bereitschaftspflegerinnen und sozialpädagogische Pflegestellen heranziehen. Für die Begründung von sozialpädagogischen Pflegestellen und Bereitschaftspflegeverhältnissen gilt § 24 Abs. 1 TKJHG.

§ 2 § 2

§ 2 Bewilligungs- und Anzeigeerfordernis

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.

(2) Die beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung im betreuten Wohnen (§ 22a Abs. 2 TKJHG) und im Innen- und Außenwohnen (§ 22b Abs. 2 TKJHG) ist der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder Auflassung schriftlich anzuzeigen. Die Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung darf nur nach schriftlicher Kenntnisnahme der Landesregierung erfolgen.

2. Abschnitt

Betriebs- und Bewilligungsvoraussetzungen

§ 3 § 3

§ 3 Lage der Einrichtung

(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der sozialpädagogischen Einrichtung so zu wählen, dass Beeinträchtigungen der betreuten Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch Immissionen möglichst vermieden werden.

(2) Die soziale Struktur der Umgebung hat der Zielsetzung der sozialpädagogischen Einrichtung zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.

(3) Bei sozialpädagogischen Einrichtungen zur Übernahme von Minderjährigen muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.

§ 4 § 4

§ 4 Ausstattung der sozialpädagogischen Einrichtung

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige und junge Erwachsene haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.

(2) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen von Minderjährigen sowie dem sozialpädagogischen Konzept der Einrichtung entsprechen. Minderjährigen muss entsprechend ihrer Bedürfnisse die Wahrung ihrer Privatsphäre möglich sein.

(3) Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Minderjährigen Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(4) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit vorhanden sein, um Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen. Abhängig von der Konzeption und Größe müssen sozialpädagogische Einrichtungen zudem über einen eigenen Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal verfügen.

(5) Die Beiziehung von bautechnischen Sachverständigen ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht nur im Einzelfall sowie beim Verdacht von offenkundigen Mängeln erforderlich.

(6) Auf sozialpädagogische Einrichtungen des Betreuten Wohnens, des Innen- und des Außenwohnens sind die Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

§ 5 § 5

§ 5 Pädagogische Voraussetzungen

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von Einrichtungen für Minderjährige ist auf bestmögliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen auszurichten. Sie soll die Verselbständigung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur friedlichen Konfliktlösung fördern. Den Minderjährigen und jungen Erwachsenen ist, um eine Beteiligung und Mitgestaltung zu ermöglichen, jedenfalls regelmäßig Gelegenheit zu geben, Vorschläge insbesondere für die Alltagsgestaltung einzubringen.

(2) Das sozialpädagogische bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Konzept hat zu enthalten:

a) das Datum der Konzepterstellung und den Namen der Konzeptverfasserin,

b) die Zielgruppe oder Zielgruppen nach (Aufnahme-)Alter, Geschlecht und sonstigen Aufnahmekriterien; Zielgruppen sind sowohl im Hinblick auf die jeweils gegebene Problemlage als auch auf eine Altersgruppe (Charakteristik), sowie auf den Bedarf an Unterstützungsleistungen zu definieren; eine Abgrenzung gegenüber solchen Minderjährigen, die in der Einrichtung nicht betreut werden können, ist ebenfalls anzuführen (Ausschlusskriterien),

c) die Anzahl der Betreuungsplätze,

d) die grundsätzlichen Vorgaben, durch die die Ziele der Einrichtung bzw. des sozialpädagogischen Handelns festgelegt werden und aus denen sowohl allgemeine als auch spezielle Aufgaben der sozialpädagogischen bzw. sozialpädagogisch-therapeutischen Einrichtung und des Betreuten Wohnens hervorgehen,

e) Handlungsleitfäden zur Gewaltprävention sowie Leitlinien für Krisenmanagement und Einschulungsvorgaben,

f) die erforderliche Qualifikation des Personals,

g) eine Leistungsbeschreibung; diese hat insbesondere Aussagen zur personellen Besetzung, zu dem Aufnahmeverfahren, dem Verfahren zur Beendigung sowie dem Verfahren bei Abbruch der Betreuung zu enthalten. Überdies die sozialpädagogischen Inhalte, die angebotenen Leistungen, allfällige Sonderleistungen sowie die Anzahl der Betreuungsstunden je Leistungsart sowie

h) Angaben über die Finanzierung des Leistungsangebotes.

§ 6 § 6

§ 6 Leistungsarten

(1) Die sozialpädagogischen Einrichtungen umfassen insbesondere folgende Leistungsarten:

a) Sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige,

b) Sozialpädagogisch-therapeutische Wohngemeinschaft für Minderjährige,

c) Eltern-Kind Wohnen,

d) Betreutes Wohnen für Minderjährige,

e) Intensiv Betreutes Wohnen für Minderjährige als spezifische Leistung nach lit. d,

f) Intensiv Betreutes Wohnen plus für Minderjährige als spezifische Leistung nach lit. d,

g) Innenwohnen und Außenwohnen als Teil von sozialpädagogischen und sozialpädagogisch-therapeutischen Wohngemeinschaften.

(2) Sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftsfamilien müssen in einem Anstellungsverhältnis bei einem Träger einer sozialpädagogischen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Einrichtung stehen.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen sind in folgendem Rahmen einzurichten:

a) Sozialpädagogische Einrichtungen müssen zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe geeignet sein. Werden in einer sozialpädagogischen Einrichtung an einem Standort mehr als zwölf Minderjährige betreut, sind Einzelgruppen zu bilden, wobei die Einzelgruppe nicht mehr als neun Minderjährige umfassen darf. In der Leistungsart nach Abs. 1 lit. a sind für maximal neun Betreuungsplätze mindestens 216 Fachleistungsstunden pro Woche vorzuhalten. Für stationäre Kriseneinrichtungen sind maximal 14 Betreuungsplätze zu bewilligen.

b) Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen zur Aufnahme von mindestens vier Minderjährigen geeignet sein. Bis zur vier Wohnplätze können auch Teil einer Wohnung sein.

c) Werden Eltern mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern untergebracht, so können auf einem Familienplatz die Eltern bzw. andere mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung betraute Personen und deren Kinder, jeweils unabhängig von deren Anzahl, betreut werden.

(4) Bei Unterbringung von Minderjährigen in Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sind höchstens je zwei Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine höhere Anzahl an Betreuungsplätzen darf nur dann bewilligt werden, wenn in einer derartigen Einrichtung Geschwister untergebracht werden. Es ist auf eine enge organisatorische und sozialpädagogische Anbindung der Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen an den Träger zu achten.

(5) Die bewilligte Anzahl an Betreuungsplätzen von Einrichtungen nach Abs. 1 lit. a bis f darf bei Bedarfsspitzen des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorübergehend bis zu 30 v.H. der bewilligten Anzahl überschritten werden, sofern eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 TKJHG sowie die räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Eine Überschreitung der bewilligten Anzahl an Betreuungsplätzen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 7 § 7

§ 7 Personelle Voraussetzungen

(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem sozialpädagogischen bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Ziel der Einrichtung entsprechen. Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen muss eine ausreichende Anzahl von fachlich qualifizierten Personen bezogen auf Art und Ausmaß der beauftragten Leistung zur Verfügung stehen.

(2) Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen dürfen nur persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, fachlich qualifizierte Personen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen, die einer fachgerechten Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen entgegensteht. Die Trägerin einer Einrichtung hat sich vor dem Dienstantritt von der Vertrauenswürdigkeit des Einrichtungspersonals zu überzeugen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen, die das Wohl der Minderjährigen gefährden. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gelten jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 75 bis 95 StGB) sowie eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB). Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Trägerin einer Einrichtung nicht älter als drei Monate sein und sind zumindest alle drei Jahre zu aktualisieren.

(3) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere

a) Sozialpädagoginnen,

b) Sozialarbeiterinnen,

c) Diplom-Sozialbetreuerinnen F,

d) Psychologinnen,

e) Erziehungswissenschafterinnen,

f) Psychotherapeutinnen,

g) Sonderkindergartenpädagoginnen,

h) Emotionelle Erste Hilfe-Fachberaterinnen,

i) Lebens- und Sozialberaterinnen.

(4) Als fachlich qualifiziert gelten auch

a) Psychotherapeutinnen in Ausbildung unter Supervision,

b) Diplom-Sozialbetreuerinnen BA und BB (Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung),

c) Lehrerinnen,

d) Kindergartenpädagoginnen mit Berufserfahrung,

e) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege),

f) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (Kinder- und Jugendlichenpflege),

g) Ergotherapeutinnen,

wenn sie eine Ausbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation nach Abs. 6 erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sozialpädagogischen-sozialtherapeutischen Einrichtung erfolgreich abschließen.

(5) Die Trägerin einer Einrichtung kann höchstens drei Personen, die noch in der Ausbildung zu einem der in Abs. 3 genannten Berufe stehen, zur Erbringung von höchstens 20 v. H. der vorzuhaltenden Fachleistungsstunden heranziehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. Der Einsatz in der fallführenden Bezugsbetreuung ist jedoch unzulässig. Haben diese Personen bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, so können sie auch für die Haupt- und Nachtdienste herangezogen werden; dies gilt für Nachtdienste jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Rufbereitschaft von einer fachlich qualifizierten Person eingerichtet ist.

(6) Als Zusatzqualifikation gelten insbesondere Fortbildungen, Lehrgänge und Kurse, die eine weiter gehende Qualifizierung, insbesondere zu Bindung, Entwicklung von Minderjährigen, Kinderschutz, Umgang mit Trauma und Krisen, Deeskalations- und Konfliktmanagement sowie Familien-, Erlebnis- und Inklusionspädagogik, nach fachlich anerkannten Standards, vermitteln. Die Ausbildung zur Vermittlung der Zusatzqualifikation muss einen Umfang von mindestens 100 Ausbildungsstunden aufweisen. Die Zusatzqualifikation ist durch Zeugnisse oder geeignete Nachweise glaubhaft zu machen

(7) Die mit leitenden Tätigkeiten im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen neben den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine einschlägige Praxis vorweisen.

(8) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung des Betreuungsauftrages.

§ 8 § 8

§ 8 Qualitätssicherung

Die Leitung der Einrichtung hat Qualitätsmanagement als aktiven Prozess, der gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen weiterentwickelt wird, zu betreiben. Eine Beteiligung von Minderjährigen sowie deren Eltern ist vorzusehen. Die Leistungen müssen den aktuellen Qualitätsstandards sozialpädagogischer Einrichtungen entsprechen.

§ 9 § 9

§ 9 Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein. Die Einnahmen aus dem Leistungsentgelt nach § 10 Abs. 2 müssen die zu erwartenden Ausgaben decken. Dies muss jedenfalls anhand eines Planes zur Finanzierung der zu bewilligenden Leistungsarten für ein Wirtschaftsjahr (Finanzierungsplan) nachgewiesen werden.

3. Abschnitt

Leistungsvertrag

§ 10 § 10

§ 10 Leistungsvertrag und Leistungsabgeltung

(1) Mit dem Land Tirol ist ein schriftlicher Leistungsvertrag abzuschließen. Die Leistungsabgeltung erfolgt entsprechend der übernommenen Leistung sowie der dafür hinterlegten Leistungsentgelte.

(2) Das Leistungsentgelt wird insbesondere nach dem Personalbedarf im Hinblick auf den Bedarf der Zielgruppe sowie die kalkulierte Auslastung, die Personalkosten insbesondere im Hinblick auf die Einstufung in die Verwendungsgruppe und die Sachkosten sowie die Höhe der Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Personal- und Sachkosten kalkuliert und festgelegt.

(3) Die Berechnung der Personalkosten für die einheitliche Leistungsabgeltung erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV).

(4) Für die Dauer der Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen können folgende Leistungsabgeltungen verrechnet werden:

a) Für die im Leistungsvertrag vereinbarten Leistungen werden für die Tage der Anwesenheit der Minderjährigen und jungen Erwachsenen die festgelegten Leistungsentgelte nach Abs. 2 in voller Höhe übernommen.

b) Für die Tage der Abwesenheit der Minderjährigen oder jungen Erwachsenen, an denen ein Betreuungsplatz in der Einrichtung freigehalten werden muss, kann eine Freihaltegebühr von maximal 80 v.H. des Leistungsentgeltes nach Abs. 2 ab dem dritten Tag der Abwesenheit übernommen werden.

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 11 § 11

§ 11 Ansuchen um Bewilligung

(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a) die Rechtsform der Trägerin der Einrichtung,

b) die Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß sowie der Räumlichkeiten,

c) Angaben über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft,

d) das sozialpädagogische bzw. das sozialpädagogisch-therapeutische Konzept,

e) die angebotene Leistungsart,

f) das Personalkonzept samt Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des zu verwendenden Personals,

g) höchstens drei Monate alte Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates des Einrichtungspersonals,

h) die Auflistung der Anzahl an die sozialpädagogische Einrichtung angebundenen Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sowie

i) einen Finanzierungsplan nach § 9 dieser Verordnung.

§ 12 § 12

§ 12 Verpflichtung zur schriftlichen Rechnungslegung

Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert eine Aufstellung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich eines vorhandenen Prüfberichtes, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. September des folgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen.

§ 13 § 13

§ 13 Meldepflichten

(1) Trägerinnen von sozialpädagogischen Einrichtungen haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.

(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer sozialpädagogischen Einrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14 § 14

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, mit der Richtlinien für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 169/2014, außer Kraft.