(1) Mit dem Land Tirol ist ein schriftlicher Leistungsvertrag abzuschließen. Die Leistungsabgeltung erfolgt entsprechend der übernommenen Leistung sowie der dafür hinterlegten Leistungsentgelte.
(2) Das Leistungsentgelt wird insbesondere nach dem Personalbedarf im Hinblick auf den Bedarf der Zielgruppe sowie die kalkulierte Auslastung, die Personalkosten insbesondere im Hinblick auf die Einstufung in die Verwendungsgruppe und die Sachkosten sowie die Höhe der Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Personal- und Sachkosten kalkuliert und festgelegt.
(3) Die Berechnung der Personalkosten für die einheitliche Leistungsabgeltung erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV).
(4) Für die Dauer der Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen können folgende Leistungsabgeltungen verrechnet werden:
a) Für die im Leistungsvertrag vereinbarten Leistungen werden für die Tage der Anwesenheit der Minderjährigen und jungen Erwachsenen die festgelegten Leistungsentgelte nach Abs. 2 in voller Höhe übernommen.
b) Für die Tage der Abwesenheit der Minderjährigen oder jungen Erwachsenen, an denen ein Betreuungsplatz in der Einrichtung freigehalten werden muss, kann eine Freihaltegebühr von maximal 80 v.H. des Leistungsentgeltes nach Abs. 2 ab dem dritten Tag der Abwesenheit übernommen werden.
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