(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, mit der Richtlinien für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 169/2014, außer Kraft.
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