Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein. Die Einnahmen aus dem Leistungsentgelt nach § 10 Abs. 2 müssen die zu erwartenden Ausgaben decken. Dies muss jedenfalls anhand eines Planes zur Finanzierung der zu bewilligenden Leistungsarten für ein Wirtschaftsjahr (Finanzierungsplan) nachgewiesen werden.
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