(1) Sozialpädagogische Einrichtungen haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von Einrichtungen für Minderjährige ist auf bestmögliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen auszurichten. Sie soll die Verselbständigung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur friedlichen Konfliktlösung fördern. Den Minderjährigen und jungen Erwachsenen ist, um eine Beteiligung und Mitgestaltung zu ermöglichen, jedenfalls regelmäßig Gelegenheit zu geben, Vorschläge insbesondere für die Alltagsgestaltung einzubringen.
(2) Das sozialpädagogische bzw. sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Konzept hat zu enthalten:
a) das Datum der Konzepterstellung und den Namen der Konzeptverfasserin,
b) die Zielgruppe oder Zielgruppen nach (Aufnahme-)Alter, Geschlecht und sonstigen Aufnahmekriterien; Zielgruppen sind sowohl im Hinblick auf die jeweils gegebene Problemlage als auch auf eine Altersgruppe (Charakteristik), sowie auf den Bedarf an Unterstützungsleistungen zu definieren; eine Abgrenzung gegenüber solchen Minderjährigen, die in der Einrichtung nicht betreut werden können, ist ebenfalls anzuführen (Ausschlusskriterien),
c) die Anzahl der Betreuungsplätze,
d) die grundsätzlichen Vorgaben, durch die die Ziele der Einrichtung bzw. des sozialpädagogischen Handelns festgelegt werden und aus denen sowohl allgemeine als auch spezielle Aufgaben der sozialpädagogischen bzw. sozialpädagogisch-therapeutischen Einrichtung und des Betreuten Wohnens hervorgehen,
e) Handlungsleitfäden zur Gewaltprävention sowie Leitlinien für Krisenmanagement und Einschulungsvorgaben,
f) die erforderliche Qualifikation des Personals,
g) eine Leistungsbeschreibung; diese hat insbesondere Aussagen zur personellen Besetzung, zu dem Aufnahmeverfahren, dem Verfahren zur Beendigung sowie dem Verfahren bei Abbruch der Betreuung zu enthalten. Überdies die sozialpädagogischen Inhalte, die angebotenen Leistungen, allfällige Sonderleistungen sowie die Anzahl der Betreuungsstunden je Leistungsart sowie
h) Angaben über die Finanzierung des Leistungsangebotes.
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