(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(2) Die beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung im betreuten Wohnen (§ 22a Abs. 2 TKJHG) und im Innen- und Außenwohnen (§ 22b Abs. 2 TKJHG) ist der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder Auflassung schriftlich anzuzeigen. Die Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung darf nur nach schriftlicher Kenntnisnahme der Landesregierung erfolgen.
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