(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der sozialpädagogischen Einrichtung so zu wählen, dass Beeinträchtigungen der betreuten Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch Immissionen möglichst vermieden werden.
(2) Die soziale Struktur der Umgebung hat der Zielsetzung der sozialpädagogischen Einrichtung zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.
(3) Bei sozialpädagogischen Einrichtungen zur Übernahme von Minderjährigen muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.
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