(1) Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige und junge Erwachsene haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.
(2) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen von Minderjährigen sowie dem sozialpädagogischen Konzept der Einrichtung entsprechen. Minderjährigen muss entsprechend ihrer Bedürfnisse die Wahrung ihrer Privatsphäre möglich sein.
(3) Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Minderjährigen Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(4) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit vorhanden sein, um Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen. Abhängig von der Konzeption und Größe müssen sozialpädagogische Einrichtungen zudem über einen eigenen Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal verfügen.
(5) Die Beiziehung von bautechnischen Sachverständigen ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht nur im Einzelfall sowie beim Verdacht von offenkundigen Mängeln erforderlich.
(6) Auf sozialpädagogische Einrichtungen des Betreuten Wohnens, des Innen- und des Außenwohnens sind die Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise