(1) Diese Verordnung gilt für sozialpädagogische Einrichtungen und sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen. Auf Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, sind die §§ 9, 10 und 12 nicht anzuwenden.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Das Leistungsangebot dieser Einrichtungen kann auch das Eltern-Kind Wohnen im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen sowie ein Innen- oder Außenwohnen vorsehen. Nicht als sozialpädagogische Einrichtungen gelten Schülerheime nach Art. 14 und 14a B-VG.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen können auch in der Form des betreuten Wohnens betrieben werden.
(4) Sozialpädagogische Einrichtungen können, wenn sie Minderjährige nicht selbst übernehmen, zur Betreuung auch Bereitschaftspflegerinnen und sozialpädagogische Pflegestellen heranziehen. Für die Begründung von sozialpädagogischen Pflegestellen und Bereitschaftspflegeverhältnissen gilt § 24 Abs. 1 TKJHG.
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