(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Rechtsform der Trägerin der Einrichtung,
b) die Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß sowie der Räumlichkeiten,
c) Angaben über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft,
d) das sozialpädagogische bzw. das sozialpädagogisch-therapeutische Konzept,
e) die angebotene Leistungsart,
f) das Personalkonzept samt Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des zu verwendenden Personals,
g) höchstens drei Monate alte Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates des Einrichtungspersonals,
h) die Auflistung der Anzahl an die sozialpädagogische Einrichtung angebundenen Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sowie
i) einen Finanzierungsplan nach § 9 dieser Verordnung.
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