(1) Die sozialpädagogischen Einrichtungen umfassen insbesondere folgende Leistungsarten:
a) Sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige,
b) Sozialpädagogisch-therapeutische Wohngemeinschaft für Minderjährige,
c) Eltern-Kind Wohnen,
d) Betreutes Wohnen für Minderjährige,
e) Intensiv Betreutes Wohnen für Minderjährige als spezifische Leistung nach lit. d,
f) Intensiv Betreutes Wohnen plus für Minderjährige als spezifische Leistung nach lit. d,
g) Innenwohnen und Außenwohnen als Teil von sozialpädagogischen und sozialpädagogisch-therapeutischen Wohngemeinschaften.
(2) Sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftsfamilien müssen in einem Anstellungsverhältnis bei einem Träger einer sozialpädagogischen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen Einrichtung stehen.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen sind in folgendem Rahmen einzurichten:
a) Sozialpädagogische Einrichtungen müssen zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe geeignet sein. Werden in einer sozialpädagogischen Einrichtung an einem Standort mehr als zwölf Minderjährige betreut, sind Einzelgruppen zu bilden, wobei die Einzelgruppe nicht mehr als neun Minderjährige umfassen darf. In der Leistungsart nach Abs. 1 lit. a sind für maximal neun Betreuungsplätze mindestens 216 Fachleistungsstunden pro Woche vorzuhalten. Für stationäre Kriseneinrichtungen sind maximal 14 Betreuungsplätze zu bewilligen.
b) Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen zur Aufnahme von mindestens vier Minderjährigen geeignet sein. Bis zur vier Wohnplätze können auch Teil einer Wohnung sein.
c) Werden Eltern mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern untergebracht, so können auf einem Familienplatz die Eltern bzw. andere mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung betraute Personen und deren Kinder, jeweils unabhängig von deren Anzahl, betreut werden.
(4) Bei Unterbringung von Minderjährigen in Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sind höchstens je zwei Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine höhere Anzahl an Betreuungsplätzen darf nur dann bewilligt werden, wenn in einer derartigen Einrichtung Geschwister untergebracht werden. Es ist auf eine enge organisatorische und sozialpädagogische Anbindung der Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen an den Träger zu achten.
(5) Die bewilligte Anzahl an Betreuungsplätzen von Einrichtungen nach Abs. 1 lit. a bis f darf bei Bedarfsspitzen des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorübergehend bis zu 30 v.H. der bewilligten Anzahl überschritten werden, sofern eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifizierten Personen im Sinn des § 7 Abs. 2 TKJHG sowie die räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Eine Überschreitung der bewilligten Anzahl an Betreuungsplätzen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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