Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände
a) des Entlohnungsschemas I, mit Ausnahme von Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe d oder e, Vertragsbediensteten die in Schulen verwendet werden oder Vertragsbediensteten in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen an Krankenanstalten und in Altenwohn- und Pflegeheimen, sowie für
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, B oder C.
2. Abschnitt
Grundausbildung für rechtskundige Bedienstete und Amtsleiter
§ 2 § 2
§ 2 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung rechtskundiger Bediensteter unabhängig von ihrer Entlohnungs- und Verwendungsgruppe und für Bedienstete anderer Entlohnungs- und Verwendungsgruppen, die als Amtsleiter bestellt wurden.
§ 3 § 3
§ 3 Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs, der neben der praktischen Verwendung im Dienstverhältnis, der Vorbereitung auf die Dienstprüfung dient.
§ 4 § 4
§ 4 Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für die im § 2 genannten Bediensteten eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 1 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Der Bedienstete hat im Dienstweg beim Bürgermeister oder Verbandsobmann um Zuweisung zum Ausbildungslehrgang anzusuchen. Über die Zuweisung entscheidet die Landesregierung über Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(3) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
§ 5 § 5
§ 5 Praktische Verwendung
Im Rahmen der Grundausbildung kann der Bedienstete zur Vertiefung seiner Fachkenntnisse einer anderen Gebietskörperschaft oder einem anderen Gemeindeverband in einer fachlich gleichartigen oder verwandten Verwendung zur Dienstleistung nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2018, zugewiesen werden.
§ 6 § 6
§ 6 Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung werden beim Amt der Landesregierung eine oder mehrere Prüfungskommissionen für die im § 2 genannten Bediensteten gebildet.
(2) Die Prüfungskommission besteht jeweils aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind in der erforderlichen Anzahl von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Abs. 2 dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach der Grundausbildungsverordnung, LGBl. 114/2006, erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens fünf Jahre eine Tätigkeit im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eine gleichwertige juristische Berufstätigkeit ausgeübt haben und in einer Verwendung tätig sind, die der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe A/a, einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind.
(4) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 2 müssen Landesbedienstete oder rechtskundige Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder leitende Bedienstete einer Gemeinde sein.
§ 7 § 7
§ 7 Dienstprüfung
(1) Der Bedienstete hat bei der Landesregierung um Zulassung zur Dienstprüfung anzusuchen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung aus der in der Anlage 1 enthaltenen Liste der Fachgegenstände (Modul 2 bis 4) zusätzlich zum Fachgegenstand „Grundzüge des Finanz- und Haushaltsrechts, der Budgetgebarung und des Zahlungsvollzuges der Gemeinden“ einen weiteren Fachgegenstand festzulegen.
(2) Die Dienstprüfung ist in folgenden Teilprüfungen abzulegen:
a) schriftliche zweistündige Klausurarbeit vor einem Einzelprüfer im Fachgegenstand „Grundzüge des Finanz- und Haushaltsrecht, der Budgetgebarung und des Zahlungsvollzugs der Gemeinden (Modul 2),
b) schriftliche zweistündige Klausurarbeit vor einem Einzelprüfer aus einem weiteren Fachgegenstand (Modul 3 oder 4), der unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Bediensteten im Rahmen der Zulassung festzulegen ist,
c) mündliche Prüfung vor einem Prüfungssenat über die Grundlagen der Gemeindeverwaltung (Modul 1).
(3) Bei den Teilprüfungen nach Abs. 2 lit. a und b sind die für die vorgesehene Art der Verwendung des Bediensteten erforderlichen Fachkenntnisse einschließlich der Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben und der Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, bei der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. c die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nachzuweisen.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfungen nach Abs. 2 lit. a und b ist Voraussetzung für den Antritt zur Teilprüfung nach Abs. 2 lit. c.
(5) Der mündliche Prüfungsteil aus dem Modul 1 umfasst eine kommissionelle mündliche Prüfung aus den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen.
§ 8 § 8
§ 8 Beurteilung der Prüfungsleistung, Prüfungsprotokoll
(1) Der Einzelprüfer hat die Prüfungsleistung der im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils erbrachten Leistung im Fachgegenstand nach § 7 Abs. 2 lit. a und b im Sinn des Abs. 3 zu beurteilen. Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und zusammen mit den Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten. Der Vorsitzende hat den Prüfling über das Ergebnis zu verständigen und bei positiver Absolvierung den Prüfungstermin für die mündliche Teilprüfung bekannt zu geben.
(2) Der Prüfungssenat hat die Prüfungsleistung des Modul 1 unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Teilprüfungen im Fachgegenstand im Rahmen einer Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistung hat zu lauten:
a) „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die erheblich über die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die über die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
c) „bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse nachweist,
d) „nicht bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse nicht nachweist.
(4) Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen und zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
§ 9 § 9
§ 9 Prüfungszeugnis
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Prüfungstag und die Beurteilung der Prüfungsleistung anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Bediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Dienstprüfung zu informieren.
§ 10 § 10
§ 10 Wiederholung der Dienstprüfung
(1) Hat der Bedienstete eine Teilprüfung der Dienstprüfung nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach vier Wochen wiederholen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg über die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung die Termine der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(2) Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung ist unzulässig.
3. Abschnitt
Grundausbildung für Bedienstete der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe A/a und B/b
§ 11 § 11
§ 11 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung der nicht rechtskundigen Bediensteten, die der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe A/a oder B/b zugeordnet sind, soweit sie nicht dem 2. Abschnitt unterliegen.
§ 12 § 12
§ 12 Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs, der neben der Verwendung im Dienstverhältnis, der Vorbereitung auf die Dienstprüfung dient.
§ 13 § 13
§ 13 Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für die im § 11 genannten Bediensteten eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Der Bedienstete hat im Dienstweg beim Bürgermeister oder Verbandsobmann um Zuweisung zum Ausbildungslehrgang anzusuchen. Über die Zuweisung entscheidet die Landesregierung über Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(3) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
§ 14 § 14
§ 14 Praktische Verwendung
Im Rahmen der Grundausbildung kann der Bedienstete zur Vertiefung seiner Fachkenntnisse einer anderen Gebietskörperschaft oder einem anderen Gemeindeverband in einer fachlich gleichartigen oder verwandten Verwendung zur Dienstleistung nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2102 zugewiesen werden.
§ 15 § 15
§ 15 Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung werden beim Amt der Landesregierung eine oder mehrere Prüfungskommissionen für die im § 11 genannten Bediensteten gebildet.
(2) Die Prüfungskommission besteht jeweils aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind in der erforderlichen Anzahl von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach der Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006, erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens fünf Jahre eine Tätigkeit im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eine gleichwertige juristische Berufstätigkeit ausgeübt haben und in einer Verwendung tätig sind, die der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe A/a, einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind.
(4) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 2 müssen Landesbedienstete oder rechtskundige Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder leitende Bedienstete einer Gemeinde sein.
§ 16 § 16
§ 16 Dienstprüfung
(1) Der Bedienstete hat bei der Landesregierung um Zulassung zur Dienstprüfung anzusuchen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung aus der in der Anlage 2 enthaltenen Liste der Fachgegenstände (Modul 2 bis 4) einen Fachgegenstand festzulegen.
(2) Die Dienstprüfung ist in folgenden Teilprüfungen abzulegen:
a) schriftliche zweistündige Klausurarbeit vor einem Einzelprüfer aus einem Fachgegenstand des Modul 2, 3 oder 4, der unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Bediensteten im Rahmen der Zulassung festzulegen ist,
b) mündliche Prüfung vor einem Prüfungssenat über die Grundlagen der Gemeindeverwaltung (Modul 1).
(3) Bei der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. a sind die für die vorgesehene Art der Verwendung des Bediensteten erforderlichen Fachkenntnisse einschließlich der Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben und der Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, bei der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. b die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse nachzuweisen.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. a ist Voraussetzung für den Antritt zur Teilprüfung nach Abs. 2 lit. b.
(5) Der mündliche Prüfungsteil aus dem Modul 1 umfasst eine kommissionelle mündliche Prüfung aus den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen.
§ 17 § 17
§ 17 Beurteilung der Prüfungsleistung, Prüfungsprotokoll
(1) Der Einzelprüfer hat die Prüfungsleistung der im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils erbrachten Leistung im Fachgegenstand nach § 16 Abs. 2 lit. a im Sinn des Abs. 3 zu beurteilen. Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und zusammen mit den Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten. Der Vorsitzende hat den Prüfling über das Ergebnis zu verständigen und bei positiver Absolvierung den Prüfungstermin für die mündliche Teilprüfung bekannt zu geben.
(2) Der Prüfungssenat hat die Prüfungsleistung des Modul 1 unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einzelprüfung im Fachgegenstand im Rahmen einer Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistung hat zu lauten:
a) „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die erheblich über die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die über die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
c) „bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse nachweist,
d) „nicht bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse nicht nachweist.
(4) Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen und zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
§ 18 § 18
§ 18 Prüfungszeugnis
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Prüfungstag und die Beurteilung der Prüfungsleistung anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Bediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Dienstprüfung zu informieren.
§ 19 § 19
§ 19 Wiederholung der Dienstprüfung
(1) Hat der Bedienstete eine Teilprüfung der Dienstprüfung nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach vier Wochen wiederholen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg über die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung die Termine der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(2) Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung ist unzulässig.
4. Abschnitt
Grundausbildung für Bedienstete der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe C/c
§ 20 § 20
§ 20 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung der nicht rechtskundigen Bediensteten, die der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe C/c zugeordnet sind, soweit sie nicht dem 2. Abschnitt unterliegen.
§ 21 § 21
§ 21 Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs, der neben der Verwendung im Dienstverhältnis, der Vorbereitung auf die Dienstprüfung dient.
§ 22 § 22
§ 22 Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für die in § 20 genannten Bediensteten eingerichtet. In diesem sind Grundkenntnisse in den in der Anlage 3 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Der Bedienstete hat im Dienstweg beim Bürgermeister oder Verbandsobmann um Zuweisung zum Ausbildungslehrgang anzusuchen. Über die Zuweisung entscheidet die Landesregierung über Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(3) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
§ 23 § 23
§ 23 Praktische Verwendung
Im Rahmen der Grundausbildung kann der Bedienstete zur Vertiefung seiner Fachkenntnisse einer anderen Gebietskörperschaft oder einem anderen Gemeindeverband in einer fachlich gleichartigen oder verwandten Verwendung zur Dienstleistung nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 zugewiesen werden.
§ 24 § 24
§ 24 Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung werden beim Amt der Landesregierung eine oder mehrere Prüfungskommissionen für die im § 20 genannten Bediensteten gebildet.
(2) Die Prüfungskommission besteht jeweils aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind in der erforderlichen Anzahl von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach der Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006, erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens fünf Jahre eine Tätigkeit im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eine gleichwertige juristische Berufstätigkeit ausgeübt haben und in einer Verwendung tätig sind, die der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe A/a, einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind.
(4) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 2 müssen Landesbedienstete oder rechtskundige Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder leitende Bedienstete einer Gemeinde sein.
§ 25 § 25
§ 25 Dienstprüfung
(1) Der Bedienstete hat bei der Landesregierung um Zulassung zur Dienstprüfung anzusuchen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung aus der in der Anlage 3 enthaltenen Liste der Fachgegenstände (Modul 2 bis 4) einen Fachgegenstand festzulegen.
(2) Die Dienstprüfung ist in folgenden Teilprüfungen abzulegen:
a) schriftliche zweistündige Klausurarbeit vor einem Einzelprüfer aus einem Fachgegenstand des Modul 2, 3 oder 4, der unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Bediensteten im Rahmen der Zulassung festzulegen ist,
b) mündliche Prüfung vor einem Prüfungssenat über die Grundlagen der Gemeindeverwaltung (Modul 1).
(3) Bei der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. a sind die für die vorgesehene Art der Verwendung des Bediensteten erforderlichen Fachkenntnisse einschließlich der Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben und der Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, bei der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. b die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grundkenntnisse nachzuweisen.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. a ist Voraussetzung für den Antritt zur Teilprüfung nach Abs. 2 lit. b.
(5) Der mündliche Prüfungsteil aus dem Modul 1 umfasst eine kommissionelle mündliche Prüfung aus den in der Anlage 3 angeführten Prüfungsgegenständen.
§ 26 § 26
§ 26 Beurteilung der Prüfungsleistung, Prüfungsprotokoll
(1) Der Einzelprüfer hat die Prüfungsleistung der im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils erbrachten Leistung im Fachgegenstand nach § 25 Abs. 2 lit. a im Sinn des Abs. 3 zu beurteilen. Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und zusammen mit den Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten. Der Vorsitzende hat den Prüfling über das Ergebnis zu verständigen und bei positiver Absolvierung den Prüfungstermin für die mündliche Teilprüfung bekannt zu geben.
(2) Der Prüfungssenat hat die Prüfungsleistung des Modul 1 unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einzelprüfung im Fachgegenstand im Rahmen einer Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistung hat zu lauten:
a) „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die erheblich über die für seine Verwendung erforderlichen Grundkenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die über die für seine Verwendung erforderlichen Grundkenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
c) „bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grundkenntnisse bzw. Fachkenntnisse nachweist,
d) „nicht bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grundkenntnisse bzw. Fachkenntnisse nicht nachweist.
(4) Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen und zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
§ 27 § 27
§ 27 Prüfungszeugnis
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Prüfungstag und die Beurteilung der Prüfungsleistung anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Bediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Dienstprüfung zu informieren.
§ 28 § 28
§ 28 Wiederholung der Dienstprüfung
(1) Hat der Bedienstete eine Teilprüfung der Dienstprüfung nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach vier Wochen wiederholen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg über die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung die Termine der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(2) Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung ist unzulässig.
5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 29 § 29
§ 29 Gemeinsame Durchführung von Ausbildungslehrgängen
Die nach dieser Verordnung eingerichteten Ausbildungslehrgänge können, soweit sich ihre Ausbildungsgegenstände im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß decken, in Teilen oder zur Gänze gemeinsam durchgeführt werden.
§ 30 § 30
§ 30 Externe Personen
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze können
a) Bedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, auf Ersuchen dieses Rechtsträgers sowie
b) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, auf Ersuchen ihres Dienstgebers
gegen entsprechenden Kostenersatz zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung des Ausbildungslehrgangs und der Herstellung der erforderlichen Lehr- und Lernbehelfe entstehen.
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Personen können auf Ersuchen des Rechtsträgers bzw. ihres Dienstgebers gegen entsprechenden Kostenersatz zur Dienstprüfung zugelassen werden, wenn nach den für sie geltenden Vorschriften die Ablegung einer derartigen Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nach diesen nicht zwingend in anderer Weise abzulegen ist. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung der Dienstprüfung entstehen.
§ 31 § 31
§ 31 Gleichwertigkeit von Ausbildungslehrgängen und Dienstprüfungen sowie Anrechnung von sonstigen Prüfungen
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 36 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 oder § 6 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetz 1970 vorgesehenen und absolvierten Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen sind bei gleichbleibender Verwendung des Vertragsbediensteten mit den in dieser Verordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und Dienstprüfungen gleichwertig.
(2) Auf die Grundausbildung für Bedienstete des 2. Abschnitts, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils „Grundzüge des Finanz- und Haushaltsrechts, der Budgetgebarung und des Zahlungsvollzuges der Gemeinden“, sind nach § 36 Abs. 10 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bei entsprechender Verwendung jedenfalls anzurechnen:
a) zur Gänze
1. die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung;
2. die erfolgreiche Ablegung der Richteramtsprüfung;
3. die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung;
b) zur Gänze oder in Teilen die erfolgreiche Ablegung der für Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft vorgesehenen Dienstprüfung.
(3) Auf die Grundausbildung für Bedienstete des 3. Abschnitts sind nach § 36 Abs. 10 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bei entsprechender Verwendung zur Gänze oder in Teilen anzurechnen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung;
b) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Lehrgangs zum Akademischen Rechnungshofprüfer
c) die erfolgreiche Ablegung der für diese Bediensteten bei einer inländischen Gebietskörperschaft vorgesehenen Dienstprüfung.
(4) Auf die Grundausbildung für Bedienstete des 4. Abschnitts ist nach § 36 Abs. 10 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bei entsprechender Verwendung zur Gänze oder in Teilen die erfolgreiche Ablegung die für diese Bediensteten bei einer inländischen Gebietskörperschaft vorgesehenen Dienstprüfung anzurechnen.
§ 32 § 32
§ 32 Erwerb von Zusatzqualifikationen und Ergänzung von Dienstprüfungen
(1) Bedienstete, die eine Grundausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung im Sinn des § 31 verfügen, die weiterhin in derselben Entlohnungsgruppe verwendet werden und nicht unter Abs. 3 fallen, können aufgrund eines entsprechenden Ansuchens und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze, ein Modul aus der in der Anlage 2 bzw. 3 enthaltenen Fachgegenstände im Rahmen des Ausbildungslehrganges besuchen und die dortige Teilprüfung im Fachgegenstand absolvieren.
(2) Bedienstete, die dauerhaft nach § 45 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt werden, haben den für diese Entlohnungsgruppe maßgeblichen Ausbildungslehrgang und die dafür vorgesehene Dienstprüfung nach dieser Verordnung zu absolvieren. Ein aufgrund der bisherigen Verwendung bereits erfolgreich absolvierter Ausbildungslehrgang und erfolgreich absolvierte Teilprüfungen dieser Dienstprüfung sind nach dieser Verordnung anzurechnen. § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Jene Teile des Ausbildungslehrgangs und der Dienstprüfung auf die eine Anrechnung nicht stattfindet, sind im Rahmen der aufgrund der Überstellung maßgeblichen Grundausbildung zu absolvieren. Die §§ 4, 7, 13 und 16 gelten sinngemäß.
(3) Bedienstete des 2. Abschnitts, die eine Grundausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben, sind verpflichtet innerhalb von drei Jahren ab der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung nach § 7 jenen Fachgegenstand der Anlage 1 (Modul 3 oder 4) abzulegen, der nicht bereits Gegenstand der abgelegten Dienstprüfung war.
§ 33 § 33
§ 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1 (§§ 4 und 7)
Grundausbildung für rechtskundige Bedienstete und Amtsleiter
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2 (§§ 13 und 16)
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B/b
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3 (§§ 22 und 25)
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C/c
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF