(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für die im § 11 genannten Bediensteten eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Der Bedienstete hat im Dienstweg beim Bürgermeister oder Verbandsobmann um Zuweisung zum Ausbildungslehrgang anzusuchen. Über die Zuweisung entscheidet die Landesregierung über Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(3) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
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