(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Prüfungstag und die Beurteilung der Prüfungsleistung anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Bediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Dienstprüfung zu informieren.
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