Diese Verordnung gilt für Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände
a) des Entlohnungsschemas I, mit Ausnahme von Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe d oder e, Vertragsbediensteten die in Schulen verwendet werden oder Vertragsbediensteten in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen an Krankenanstalten und in Altenwohn- und Pflegeheimen, sowie für
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, B oder C.
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