(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze können
a) Bedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, auf Ersuchen dieses Rechtsträgers sowie
b) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, auf Ersuchen ihres Dienstgebers
gegen entsprechenden Kostenersatz zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung des Ausbildungslehrgangs und der Herstellung der erforderlichen Lehr- und Lernbehelfe entstehen.
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Personen können auf Ersuchen des Rechtsträgers bzw. ihres Dienstgebers gegen entsprechenden Kostenersatz zur Dienstprüfung zugelassen werden, wenn nach den für sie geltenden Vorschriften die Ablegung einer derartigen Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nach diesen nicht zwingend in anderer Weise abzulegen ist. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung der Dienstprüfung entstehen.
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