(1) Bedienstete, die eine Grundausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung im Sinn des § 31 verfügen, die weiterhin in derselben Entlohnungsgruppe verwendet werden und nicht unter Abs. 3 fallen, können aufgrund eines entsprechenden Ansuchens und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze, ein Modul aus der in der Anlage 2 bzw. 3 enthaltenen Fachgegenstände im Rahmen des Ausbildungslehrganges besuchen und die dortige Teilprüfung im Fachgegenstand absolvieren.
(2) Bedienstete, die dauerhaft nach § 45 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt werden, haben den für diese Entlohnungsgruppe maßgeblichen Ausbildungslehrgang und die dafür vorgesehene Dienstprüfung nach dieser Verordnung zu absolvieren. Ein aufgrund der bisherigen Verwendung bereits erfolgreich absolvierter Ausbildungslehrgang und erfolgreich absolvierte Teilprüfungen dieser Dienstprüfung sind nach dieser Verordnung anzurechnen. § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Jene Teile des Ausbildungslehrgangs und der Dienstprüfung auf die eine Anrechnung nicht stattfindet, sind im Rahmen der aufgrund der Überstellung maßgeblichen Grundausbildung zu absolvieren. Die §§ 4, 7, 13 und 16 gelten sinngemäß.
(3) Bedienstete des 2. Abschnitts, die eine Grundausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben, sind verpflichtet innerhalb von drei Jahren ab der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung nach § 7 jenen Fachgegenstand der Anlage 1 (Modul 3 oder 4) abzulegen, der nicht bereits Gegenstand der abgelegten Dienstprüfung war.
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