(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 36 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 oder § 6 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetz 1970 vorgesehenen und absolvierten Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen sind bei gleichbleibender Verwendung des Vertragsbediensteten mit den in dieser Verordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und Dienstprüfungen gleichwertig.
(2) Auf die Grundausbildung für Bedienstete des 2. Abschnitts, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils „Grundzüge des Finanz- und Haushaltsrechts, der Budgetgebarung und des Zahlungsvollzuges der Gemeinden“, sind nach § 36 Abs. 10 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bei entsprechender Verwendung jedenfalls anzurechnen:
a) zur Gänze
1. die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung;
2. die erfolgreiche Ablegung der Richteramtsprüfung;
3. die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung;
b) zur Gänze oder in Teilen die erfolgreiche Ablegung der für Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft vorgesehenen Dienstprüfung.
(3) Auf die Grundausbildung für Bedienstete des 3. Abschnitts sind nach § 36 Abs. 10 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bei entsprechender Verwendung zur Gänze oder in Teilen anzurechnen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung;
b) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Lehrgangs zum Akademischen Rechnungshofprüfer
c) die erfolgreiche Ablegung der für diese Bediensteten bei einer inländischen Gebietskörperschaft vorgesehenen Dienstprüfung.
(4) Auf die Grundausbildung für Bedienstete des 4. Abschnitts ist nach § 36 Abs. 10 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bei entsprechender Verwendung zur Gänze oder in Teilen die erfolgreiche Ablegung die für diese Bediensteten bei einer inländischen Gebietskörperschaft vorgesehenen Dienstprüfung anzurechnen.
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