(1) Der Einzelprüfer hat die Prüfungsleistung der im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils erbrachten Leistung im Fachgegenstand nach § 7 Abs. 2 lit. a und b im Sinn des Abs. 3 zu beurteilen. Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und zusammen mit den Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten. Der Vorsitzende hat den Prüfling über das Ergebnis zu verständigen und bei positiver Absolvierung den Prüfungstermin für die mündliche Teilprüfung bekannt zu geben.
(2) Der Prüfungssenat hat die Prüfungsleistung des Modul 1 unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Teilprüfungen im Fachgegenstand im Rahmen einer Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistung hat zu lauten:
a) „mit Auszeichnung bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die erheblich über die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Bedienstete Kenntnisse nachweist, die über die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse hinausgehen,
c) „bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse nachweist,
d) „nicht bestanden“, wenn der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse bzw. Fachkenntnisse nicht nachweist.
(4) Die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen und zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
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