(1) Der Bedienstete hat bei der Landesregierung um Zulassung zur Dienstprüfung anzusuchen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung aus der in der Anlage 3 enthaltenen Liste der Fachgegenstände (Modul 2 bis 4) einen Fachgegenstand festzulegen.
(2) Die Dienstprüfung ist in folgenden Teilprüfungen abzulegen:
a) schriftliche zweistündige Klausurarbeit vor einem Einzelprüfer aus einem Fachgegenstand des Modul 2, 3 oder 4, der unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung des Bediensteten im Rahmen der Zulassung festzulegen ist,
b) mündliche Prüfung vor einem Prüfungssenat über die Grundlagen der Gemeindeverwaltung (Modul 1).
(3) Bei der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. a sind die für die vorgesehene Art der Verwendung des Bediensteten erforderlichen Fachkenntnisse einschließlich der Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben und der Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, bei der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. b die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grundkenntnisse nachzuweisen.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nach Abs. 2 lit. a ist Voraussetzung für den Antritt zur Teilprüfung nach Abs. 2 lit. b.
(5) Der mündliche Prüfungsteil aus dem Modul 1 umfasst eine kommissionelle mündliche Prüfung aus den in der Anlage 3 angeführten Prüfungsgegenständen.
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