(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung werden beim Amt der Landesregierung eine oder mehrere Prüfungskommissionen für die im § 11 genannten Bediensteten gebildet.
(2) Die Prüfungskommission besteht jeweils aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind in der erforderlichen Anzahl von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach der Grundausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2006, erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens fünf Jahre eine Tätigkeit im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eine gleichwertige juristische Berufstätigkeit ausgeübt haben und in einer Verwendung tätig sind, die der Entlohnungs- und Verwendungsgruppe A/a, einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind.
(4) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 2 müssen Landesbedienstete oder rechtskundige Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder leitende Bedienstete einer Gemeinde sein.
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