(1) Hat der Bedienstete eine Teilprüfung der Dienstprüfung nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach vier Wochen wiederholen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg über die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung die Termine der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(2) Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung ist unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden