(1) Die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 und außerhalb des Bereitschaftsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus der nächstgelegenen diensthabenden Apotheke im Bezirk Liezen oder angrenzender Bezirke auf Kosten der jeweiligen Apotheke zugestellt werden (Botendienst).
(2) Auf die Möglichkeit der Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.
(3) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.
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