Der (dem Fremden ausgestellte) Konventionsreisepass (§ 94 FPG) kann keine unbedenkliche Urkunde nach § 5 Abs. 3 StbG zur zweifelsfreien Feststellung der Identität darstellen, selbst wenn er gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 iVm § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG als gültiges Reisedokument anzusehen ist (vgl. zum Konventionspass nach § 94 FPG auch VwGH 25.6.2019, Ra 2017/19/0261, mwN).
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