(1) Der bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn sie bzw. er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und ihre bzw. seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruht, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer bzw. seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer bzw. eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruht, widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich die bzw. der Bedienstete oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 die bzw. der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Beginn und Dauer der Karenz,
2. die anspruchsbegründenden Umstände und
3. die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(6) Die bzw. der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(7) Die Karenz kann auf Antrag der bzw. des Bediensteten vorzeitig beendet werden, wenn
1. der Grund für die Karenz weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich vereinbarten Dauer der Karenz für die Bedienstete bzw. den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und
3. keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Den in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jede zu betreuende Angehörige bzw. jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 bis 7 sind anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 63 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Der bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn sie bzw. er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und ihre bzw. seine Arbeit…
§ 6 Dienstzeit
…3) Der Lauf der Dienstzeit wird im halben Ausmaß gehemmt durch 1. eine Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 63), oder 2. einen Karenzurlaub gemäß § 68 Abs. 2. (4) Die Hemmung des Laufes der Dienstzeit erlischt rückwirkend im Fall des Abs. …
§ 64 Pflegeteilzeit
…1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag für mindestens einen Monat und…
§ 59 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…Bediensteten. (5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 oder § 63 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes…