Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen
Geltungsbereich
§ 2Form und Umfang der Abschlussprüfung
§ 3Prüfungsgebiete
§ 4Prüfungstermine
§ 5Bestandteile der Abschlussarbeit
§ 6Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der Abschlussarbeit
§ 7Durchführung der Abschlussarbeit
§ 8Abgabe der Abschlussarbeit
§ 9Prüfungsgebiete der Klausurprüfung§ 9
§ 10Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 11Durchführung der Klausurprüfung
§ 12Mündliche Kompensationsprüfung
§ 13Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 14Themenbereiche und kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung
§ 15Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 § 1
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 und regelt die Durchführung der Abschlussprüfung.
§ 2 Form und Umfang der Abschlussprüfung
§ 2 § 2
Die Abschlussprüfung besteht aus
1. einer Abschlussarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
3. einer mündlichen Prüfung.
§ 3 Prüfungsgebiete
§ 3 § 3
(1) Die Abschlussarbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das dem Bildungsziel der jeweiligen Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der gleichnamigen (schulautonomen) Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Abschlussprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(3) Im Fall einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Abschlussprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleitung hat die dafür erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 4 Prüfungstermine
§ 4 § 4
(1) Die Prüfungstermine der Abschlussprüfung haben stattzufinden
1. beim erstmaligen Antreten in den letzten zwei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe (Haupttermin),
2. im Übrigen (Nebentermin)
a) innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres und
b) in den letzten zwei Wochen des zweiten Semesters.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, kann die Schulbehörde davon abweichende Termine festlegen.
(2) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit hat nach erfolgter Abgabe gemäß § 8 und nach Ablegung der Klausurprüfung stattzufinden.
(3) Die mündliche Prüfung hat nach Ablegung der Klausurprüfung, allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß § 12 und nach erfolgter Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit stattzufinden.
(4) Die konkreten Prüfungstermine für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse von der Schulleitung festzulegen.
(5) Im Fall der gerechtfertigten Verhinderung ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Abschlussarbeit
§ 5 Bestandteile der Abschlussarbeit
§ 5 § 5
Die Abschlussarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
§ 6 Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der Abschlussarbeit
§ 6 § 6
(1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der die Abschlussarbeit betreuenden Lehrperson, die über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. In das Thema der Abschlussarbeit sind jedenfalls die Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen Themen für zwei bis drei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(3) Im Fall der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung der Abschlussarbeit durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen ein neues Thema im Sinn des Abs 1 festzulegen und der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Woche unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher sowie in englischer Sprache abzufassen.
§ 7 Durchführung der Abschlussarbeit
§ 7 § 7
(1) Die Abschlussarbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes miteinbezogen werden dürfen. Die betreuende Lehrperson hat eine kontinuierliche Betreuung unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der Abschlussarbeit beizulegen.
(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der betreuenden Lehrperson die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
§ 8 Abgabe der Abschlussarbeit
§ 8 § 8
(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festzulegenden Termin sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2) Die Termine für die Abgabe im Fall der Wiederholung der Abschlussarbeit sind von der Schulbehörde festzulegen.
2. Unterabschnitt
Klausurprüfung
§ 9 Prüfungsgebiete der Klausurprüfung § 9
(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten; schriftlich) und
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (mindestens 180 Minuten).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.
(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat das Prüfungsgebiet der Fachklausur aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.
(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
§ 10 Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10 § 10
(1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei der Fachklausur ist die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu vergeben; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Sofern nur eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gewählt hat, sind auf sie oder ihn die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3) Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen.
(4) Die festgesetzte Aufgabenstellung ist von der Schulleitung bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
§ 11 Durchführung der Klausurprüfung
§ 11 § 11
(1) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind gleichzeitig mit der Aufgabenstellung die für die Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
(4) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
(5) Sofern eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Werktage vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
§ 12 Mündliche Kompensationsprüfung
§ 12 § 12
(1) Im Fall der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß § 10 sinngemäß.
(3) Für die Durchführung gilt § 15 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung
§ 13 Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 13 § 13
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder
2. eine mündliche Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat zwischen dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 1 und dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 2 zu wählen. In den Fällen des Abs 1 Z 2 ist das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.
§ 14 Themenbereiche und kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung
§ 14 § 14
(1) Die Schulleitung hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung mit den jeweiligen Lehrpersonen eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen. Diese sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten alle Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen vorzulegen. Dies hat so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.
(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel vorzulegen.
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 15 § 15
(1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen umfasst bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für die mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16 In- und Außerkrafttreten
§ 16 § 16
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft, LGBl Nr 67/2008, außer Kraft.