(1) Die Prüfungstermine der Abschlussprüfung haben stattzufinden
1. beim erstmaligen Antreten in den letzten zwei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe (Haupttermin),
2. im Übrigen (Nebentermin)
a) innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres und
b) in den letzten zwei Wochen des zweiten Semesters.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, kann die Schulbehörde davon abweichende Termine festlegen.
(2) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit hat nach erfolgter Abgabe gemäß § 8 und nach Ablegung der Klausurprüfung stattzufinden.
(3) Die mündliche Prüfung hat nach Ablegung der Klausurprüfung, allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß § 12 und nach erfolgter Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit stattzufinden.
(4) Die konkreten Prüfungstermine für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse von der Schulleitung festzulegen.
(5) Im Fall der gerechtfertigten Verhinderung ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
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