Rückverweise
(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festzulegenden Termin sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2) Die Termine für die Abgabe im Fall der Wiederholung der Abschlussarbeit sind von der Schulbehörde festzulegen.
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