(1) Die Abschlussarbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes miteinbezogen werden dürfen. Die betreuende Lehrperson hat eine kontinuierliche Betreuung unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der Abschlussarbeit beizulegen.
(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der betreuenden Lehrperson die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
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