(1) Die Abschlussarbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das dem Bildungsziel der jeweiligen Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der gleichnamigen (schulautonomen) Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Abschlussprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(3) Im Fall einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Abschlussprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleitung hat die dafür erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise