(1) Die Schulleitung hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung mit den jeweiligen Lehrpersonen eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen. Diese sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten alle Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen vorzulegen. Dies hat so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.
(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel vorzulegen.
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