(1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei der Fachklausur ist die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu vergeben; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Sofern nur eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gewählt hat, sind auf sie oder ihn die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3) Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen.
(4) Die festgesetzte Aufgabenstellung ist von der Schulleitung bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
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